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   BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13   

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https://dejure.org/2014,7817
BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13 (https://dejure.org/2014,7817)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2014 - XII ZB 19/13 (https://dejure.org/2014,7817)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 (https://dejure.org/2014,7817)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 313 BGB, § 1581 BGB, § 1609 BGB
    Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt: Anpassung bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch neue Eheschließung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut
  • Wolters Kluwer

    Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten

  • rewis.io

    Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt: Anpassung bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch neue Eheschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 313; BGB § 1581; BGB § 1609
    Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt - und ihre Anpassung bei neuen Unterhaltspflichten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter

  • unterhalt24.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Anpassung einer privaten Unterhaltsvereinbarung bei späterem Hinzutreten weiterer Berechtigter

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Abänderung von Scheidungsfolgevereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1590
  • MDR 2014, 723
  • FamRZ 2014, 912
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die hinzugetretene Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten vor- oder gleichrangig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 38, 40, 48 f.).

    Diese kann grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens erfolgen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 42 mwN), wobei die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung im Einzelfall auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können, erlaubt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50 mwN).

    Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 44 mwN).

    Der Vorteil des Zusammenwohnens ist nach der Senatsrechtsprechung für die Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz zu bringen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46 mwN).

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 mwN und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 32 ff.).

    Diese ergibt sich allerdings nicht - wie vom Oberlandesgericht angenommen - aus § 242 BGB, sondern aus § 313 BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 38 ff.).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Dass das Oberlandesgericht die Vereinbarungen nicht nach § 138 BGB für unwirksam gehalten hat, steht mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 19 ff.) im Einklang und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Da dem auf endgültige Abweisung gerichteten Antrag des Antragsgegners nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss auch insoweit beschwert (BGHZ 144, 242 = NJW 2000, 2988 f. mwN; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 21; aA Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. Vor § 511 Rn. 21).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist zudem im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 87).
  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09

    Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13
    Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 mwN und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 32 ff.).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Wenn der Tatrichter dieser wechselseitigen Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Beteiligten Rechnung trägt, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 41 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

    cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Vorteil des Zusammenwohnens für die Ehegatten der neuen Ehe mit einem Abzug von 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz gebracht hat (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Dies bedeutet, dass grundsätzlich die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen weiter anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525; BGH, Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 19/13 - FamRZ 2014, 912).
  • KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17

    Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz

    Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13, FamRZ 2014, 912 [bei juris LS 2 sowie Rz. 39]); BGH; Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris Rz. 23]) und auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Nr. 21.5) sehen in diesem Fall ausdrücklich eine Anpassung des Selbstbehalts vor.
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Der BGH hat bestätigt, die durch Synergieeffekte eintretende Haushaltsersparnis der Höhe nach mit 10 % anzusetzen (Vgl. BGH, FamRZ 2014, 912 BGH FamRZ 2014, 915; BGH FamRZ 2010, 1535).
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